Beratungsbefugnis
In einem Lohnsteuerhilfeverein dürfen nur Vereinsmitglieder beraten werden. Die Mitgliedschaft ist allerdings nur möglich, wenn ausschließlich Einkünfte als Arbeitnehmer:in, aus wiederkehrenden Bezügen, wie z. B. Renten, aus Unterhaltsleistungen z. B. bei Zahlungen des geschiedenen Ehegatten:innen oder aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträge, wie z. B. Riesterverträgen oder Direktversicherungen vorliegen.
Sofern nur solche Einkünfte erzielt werden, sind auch weitere Einkünfte, wie aus Vermietung oder Kapitalvermögen von der Beratungsbefugnis umfasst, wenn die jährlichen Einnahmen hieraus bei Einzelpersonen nicht mehr als 18.000 Euro, bzw. bei Ehegatten nicht mehr als 36.000 Euro betragen.
Sofern gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Landwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, ist die Beratungsbefugnis ausgeschlossen. ¹
Beratungsstellen
Bei den Beratungsstellen handelt es sich um örtliche Einrichtungen eines Lohnsteuerhilfevereins, in der die Beratungsleistung ausgeübt wird. Die Beratungsstellen sollen durch äußerlich sichtbare Hinweise die Kontaktaufnahme für Mitglieder oder Interessenten ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch eine Beschilderung, einen Briefkasten oder ein Klingelschild an den Beratungsstellen erfolgen.