Antragsveranlagung
Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich wurde früher für die Antragsveranlagung verwendet. Im Gegensatz dazu können Steuerpflichtige jedoch auch verpflichtet sein, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die positive Summe der Einkünfte, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mehr als 410 Euro beträgt, bei einem:r Ehegatten:in die Steuerklasse 4 oder 5 vorlag, einem Antrag auf Freibetrag stattgegeben wurde, Urlaubsgeld gezahlt wurde oder Arbeitslohn ermäßigt besteuert wurde. Sofern keine der Voraussetzungen vorliegt, handelt es sich um eine Antragsveranlagung, die früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet wurde.
Die Antragsveranlagung ist zu veranlassen, wenn Steuerpflichtige eine Einkommensteuerrückerstattung vom Finanzamt erwarten. Heute spricht man jedoch sowohl bei der Antragsveranlagung, als auch bei der Pflichtveranlagung einheitlich von der Erstellung der Einkommensteuererklärung. ¹
Lohnsteuerjahresausgleich = Korrektur des Lohnsteuerabzugs
Den Lohnsteuerjahresausgleich gibt es aber nach wie vor. Hierunter ist nunmehr die Korrektur des Lohnsteuerabzugs zu verstehen, die ein Arbeitgeber meist mit der Dezember-Lohnabrechnung vornimmt. Hierzu kann er verpflichtet sein, wenn er mehr als 10 Mitarbeiter:innen beschäftigt. Sofern sich beispielsweise das Gehalt eines:r Angestellten verändert hat oder Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld anfallen, kann sich eine Differenz zwischen den monatlich abgeführten Steuerbeträgen und der Jahreslohnsteuer ergeben. Der Arbeitgeber nimmt dann also bei der Dezember-Abrechnung eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vor. ²