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Lohnsteuerjahresausgleich

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich war eine frühere Bezeichnung für eine freiwillige Steuererklärung, die Antragsveranlagung. Jetzt wird der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich für eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs verwendet, zu dem der Arbeitgeber verpflichtet sein kann.

 

Antragsveranlagung
Lohnsteuerjahresausgleich = Korrektur des Lohnsteuerabzugs
Lohnsteuerjahresausgleich nicht zulässig

Steuerlexikon: Lohnsteuerjahresausgleich

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Antragsveranlagung

Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich wurde früher für die Antragsveranlagung verwendet. Im Gegensatz dazu können Steuerpflichtige jedoch auch verpflichtet sein, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die positive Summe der Einkünfte, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mehr als 410 Euro beträgt, bei einem:r Ehegatten:in die Steuerklasse 4 oder 5 vorlag, einem Antrag auf Freibetrag stattgegeben wurde, Urlaubsgeld gezahlt wurde oder Arbeitslohn ermäßigt besteuert wurde. Sofern keine der Voraussetzungen vorliegt, handelt es sich um eine Antragsveranlagung, die früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet wurde.

Die Antragsveranlagung ist zu veranlassen, wenn Steuerpflichtige eine Einkommensteuerrückerstattung vom Finanzamt erwarten. Heute spricht man jedoch sowohl bei der Antragsveranlagung, als auch bei der Pflichtveranlagung einheitlich von der Erstellung der Einkommensteuererklärung. ¹

Lohnsteuerjahresausgleich = Korrektur des Lohnsteuerabzugs

Den Lohnsteuerjahresausgleich gibt es aber nach wie vor. Hierunter ist nunmehr die Korrektur des Lohnsteuerabzugs zu verstehen, die ein Arbeitgeber meist mit der Dezember-Lohnabrechnung vornimmt. Hierzu kann er verpflichtet sein, wenn er mehr als 10 Mitarbeiter:innen beschäftigt. Sofern sich beispielsweise das Gehalt eines:r Angestellten verändert hat oder Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld anfallen, kann sich eine Differenz zwischen den monatlich abgeführten Steuerbeträgen und der Jahreslohnsteuer ergeben. Der Arbeitgeber nimmt dann also bei der Dezember-Abrechnung eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vor. ²

Lohnsteuerjahresausgleich nicht zulässig

In einigen Fällen ist jedoch der Lohnsteuerjahresausgleich im Ausgleichsjahr nicht zulässig. Dies ist beispielsweise, wenn Mitarbeiter:innen nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, also mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland leben. Ebenso darf der Ausgleich nicht erfolgen, wenn der oder die Angestellte nicht das ganze Jahr beim derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt war, eine Unterbrechung der Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, ein individueller Freibetrag berücksichtigt wurde, oder Schlechtwetter-, Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld bezogen wurde. Oder eben auch wenn vom oder von der Arbeitnehmer:in selbst beantragt wurde, dass kein Ausgleich erfolgen soll.

Quellenangaben:

[1] § 46 EStG

[2] § 42b EStG

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