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Vermögenswirksame Leistungen

Wie können Sie davon profitieren?

Vermögenswirksame Leistungen zählen als Arbeitsentgelt und sind im 5. Vermögensbildungsgesetz geregelt. Sie sollen Arbeitnehmer dabei unterstützen, eigenes Vermögen aufzubauen. Sowohl der Staat, also auch der Arbeitgeber wirken beim Vermögensaufbau mit, wobei sich die Zahlungen vom Arbeitgeber auf bis zu 40 Euro pro Monat belaufen können.

 

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Unterschiedliche Anlageformen
Einkommensgrenzen
Laufzeit und Zahlung
Arbeitnehmer-Sparzulage
Steuerpflicht

Vermögenswirksame Leistungen

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Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen können Arbeitnehmer:innen, Beamte:innen, Richter:innen, Soldaten:innen oder Auszubildende haben. Teilzeitbeschäftigte haben meist nur einen anteiligen Anspruch.

Für Arbeitnehmer:innen sind die vermögenswirksamen Leistungen im geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Aber auch ohne so eine Regelung kann man seinen Arbeitgeber darauf ansprechen und mit ihm die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen vereinbaren.

Unterschiedliche Anlageformen

Als Arbeitnehmer:in darf man zwischen folgenden Anlageformen wählen:

  • Ein Bausparvertrag kommt bei einem geplanten Bau oder Kauf einer Immobilie in Betracht.
  • Wird bereits ein Immobilienkredit getilgt, kann der monatliche Betrag vom Arbeitgeber direkt auf das Konto des Darlehensvertrags überwiesen werden.
  • Wenn das Beteiligungssparen gewählt wird, kann man sich zwischen zwei weiteren Varianten entscheiden. Entweder für einen Banksparplan, wenn man Wert auf Sicherheit legt oder für das Fondssparen, wenn man ein gewisses Risiko nicht scheut.

Laufzeit und Zahlung

Da der Sinn der vermögenswirksamen Leistungen darin besteht, über einen längeren Zeitraum Geld anzusparen, steht einem das Ersparte zunächst nicht zur Verfügung. Die Mindestlaufzeit beträgt 7 Jahre, wobei der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 6 Jahren einzahlt.

Nach Ablauf dieser Frist kann man sich entscheiden, ob man selbst weiter einzahlen oder die Anlage auflösen möchte. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlen. Tut er dies nicht, kann man die Beiträge entweder selbst fortführen oder den laufenden Vertrag „beitragsfrei“ stellen.

Die Leistungen vom Arbeitgeber können sich auf bis zu 40 Euro im Monat belaufen, also 480 Euro pro Jahr. Sofern dieser nicht diesen vollen Betrag übernimmt, kann man ihn selbst auf den Höchstbetrag aufstocken. Der jeweilige Betrag wird vom Arbeitgeber direkt auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Sparvertragskonto eingezahlt.

Der Staat belohnt obendrein noch mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Steuerpflicht

Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass das eigene Nettoeinkommen geringfügig niedriger ausfällt. Nur wenn die vermögenswirksamen Leistungen als Altersvorsorge gedacht sind, werden die Steuern erst bei der Auszahlung der Rente berechnet. Die Arbeitnehmer-Sparzulage jedoch ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Auch der Staat unterstützt beim Vermögensaufbau, denn man erhält zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage. Voraussetzung hierfür ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber direkt gezahlt wurden. Bei Tilgung eines Baukredits oder einem Bausparvertrag beträgt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage 9 % auf 470 Euro, also maximal 43 Euro im Jahr. Bei Fondssparplänen beträgt die Zulage 20 % auf maximal 400 Euro, also höchstens 80 Euro im Jahr. Bei Zusammenveranlagten gelten die doppelten Beträge.

Dafür muss man einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage stellen, was im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, kann man den Antrag auch auf einem Vordruck stellen, der z. B. von der Bausparkasse zugesendet wird.

Zu beachten ist, dass der Antrag spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Ablauf des Sparjahres gestellt werden muss. Für 2020 muss der Antrag also noch bis Ende 2024 gestellt werden.

Einkommensgrenzen

Da vermögenswirksame Leistungen vorrangig Geringverdiener:innen beim Vermögensaufbau unterstützen sollen, gibt es für die Arbeitnehmer-Sparzulage Einkommensgrenzen zu beachten. Für verheiratete Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge.

Einkommensgrenzen bis 2023:

  • 20.000 Euro bei Fondssparen
  • 17.900 Euro bei Bausparen oder Tilgung eines Baukredits

Einkommensgrenzen ab 2024:

  • 40.000 Euro bei allen Anlageformen

Berechnungsgrundlage hierfür ist das zu versteuernde Einkommen, bei dem Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits abgezogen sind. Das zu versteuernde Einkommen lässt sich ohne weiteres aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen.

Insgesamt gilt: auch wenn es sich nur um kleine Beträge handelt, infolge der längeren Laufzeit ergeben sich nicht unbedeutende Summen, die mit nur minimalem Aufwand und Einsatz erzielt werden.

Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen zählen als Arbeitsentgelt und sollen Arbeitnehmer:innen dabei unterstützen, eigenes Vermögen aufzubauen. Sowohl der Staat, also auch Arbeitgeber wirken beim Vermögensaufbau mit, wobei sich die Zahlungen vom Arbeitgeber auf bis zu 40 Euro pro Monat belaufen können. Die Mindestlaufzeit beträgt 7 Jahre, wobei der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 6 Jahren einzahlt.

Arbeitnehmer:innen können zwischen folgenden Anlageformen wählen:

  • Bausparvertrag für geplanten Bau oder Kauf einer Immobilie
  • Tilgung eines Immobilienkredits (direkte Überweisung auf das Konto des Darlehensvertrags)
  • Beteiligungssparen: Banksparen oder Fondssparen

Der Staat unterstützt den Vermögensaufbau durch die Arbeitnehmer-Sparzulage, insofern die vermögenswirksamen Leistungen direkt vom Arbeitgeber gezahlt werden. Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage ist abhängig von der gewählten Anlageform:

  • Bausparvertrag oder Tilgung eines Immobilienkredits: 9 % auf 470 Euro, also max. 43 Euro pro Jahr
  • Fondssparplan: 20 % auf 400 Euro, also max. 80 Euro pro Jahr

Was gibt es bei der Steuererklärung wegen vermögenswirksamer Leistungen zu beachten?

Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass das Nettoeinkommen geringfügig niedriger ausfällt. Nur wenn die vermögenswirksamen Leistungen als Altersvorsorge gedacht sind, werden die Steuern erst bei der Auszahlung der Rente berechnet.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist steuer- und sozialabgabenfrei. Diese muss über die Anlage VL der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Insofern keine Steuererklärung abgegeben wird, kann man den Antrag auch mittels eines Vordrucks z. B. von der Bausparkasse stellen. Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des letzten Sparjahres gestellt werden.

 

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