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Diesen Vorteil bringt die Verlustbescheinigung
Als Kapitalanleger:in müssen Sie eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % auf Ihre Kapitalerträge zahlen. Diese Steuer wird von der auszahlenden Stelle, also beispielsweise Ihrer Bank, direkt einbehalten und ans Finanzamt übermittelt.
Tipp: Nutzen Sie Ihren Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro (Ehepaare: 2.000 Euro), um Ihre Steuerlast zu senken.
Erzielen Sie nun allerdings auch Verluste aus Ihren Kapitalanlagen oder Aktienverkäufen, schmälert dies die Höhe Ihrer gesamten Kapitalerträge und damit auch Ihre zu zahlende Abgeltungssteuer.
Innerhalb einer Bank werden Ihre Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnet und bei einem verbleibenden Gewinn der berichtigte Wert ans Finanzamt weitergegeben. Verbleibt ein Verlust, wird dieser von der Bank in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf verwahrt und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.
Verrechnung zwischen mehreren Banken
Wenn Sie nun aber Depots und Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Banken haben, werden die Gewinne und Verluste nicht miteinander verrechnet und Sie treten gegebenenfalls zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.
Mithilfe der Verlustbescheinigung können Sie Verluste und Gewinne unterschiedlicher Banken miteinander verrechnen. So können Sie Verluste der einen Bank mit Gewinnen der anderen Bank ausgleichen und die insgesamt zu hoch einbehaltene Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Tipp: Holen Sie sich Ihre zu viel gezahlte Abgeltungssteuer über Ihre Steuererklärung und die Anlage KAP zurück, indem Sie die Gewinne der einen Bank mit den Verlusten der anderen Bank verrechnen.
Beantragung und Frist
Ihre Verlustbescheinigung können Sie ganz einfach bei Ihrer Bank beantragen. Die Frist dafür ist immer der 15. Dezember. Nach Ablauf dieser Frist werden die Verrechnungstöpfe geschlossen, um Verluste nicht versehentlich doppelt zu berücksichtigen.
Hinweis: Eine Berücksichtigung der Verluste in der Steuererklärung ist ohne Verlustbescheinigung nicht möglich.
Können alle Verluste verrechnet werden?
Die Verlustbescheinigung kann nur unter gewissen Voraussetzungen genutzt werden. Es ist wichtig, dass es sich um die gleiche Einkunftsart handelt, ansonsten ist eine Verrechnung der Gewinne und Verluste nicht möglich. Eine Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen ist beispielsweise nicht mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist aber noch die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung zu beachten. Verluste aus Kapitalvermögen sind nämlich aufzuteilen in
- Verluste aus der Veräußerung von Aktien,
- Verluste wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren,
- Verluste aus Termingeschäften und
- Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften.
Achtung: Für Aktienverluste besteht ein sogenanntes eigenes Verrechnungsverbot – Aktienverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Gleiches gilt für Verluste aus Termingeschäften. Diese dürfen seit 2021 nur bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden.
Die Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Dabei ist aber der Verlustausgleich wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ab dem Jahr 2020 nur bis zu 20.000 Euro zulässig – der Restbetrag ist erst in Folgejahren berücksichtigungsfähig.
Demzufolge führt jede Bank mehrere Verrechnungstöpfe für ihre Kunden:innen, um die Kapitalerträge getrennt zu berechnen.
So wird die Höhe des Verlusts berechnet
Um Ihren Gewinn oder Verlust zu berechnen, wird Ihr erzielter Verkaufserlös als Basis genutzt. Davon werden folgende Größen abgezogen:
- Veräußerungskosten (Gebühren, Bankspesen, …)
- Anschaffungskosten
- Anschaffungsnebenkosten (Bearbeitungsgebühr, Bankspesen, …)
Ist das Ergebnis dieser Rechnung positiv, handelt es sich um einen Gewinn. Ist das Ergebnis hingegen negativ, haben Sie einen Veräußerungsverlust.
Hinweis: Ergibt sich insgesamt ein Verlustüberhang, da die Gewinne niedriger sind als die Verluste, gibt es den sogenannten Verlustvortrag. Dadurch können Sie Verluste, die steuerlich bisher nicht berücksichtigt werden konnten, in Folgejahren geltend machen.
Frist übersehen? Das passiert
Sie haben die Frist übersehen und Ihre Verlustbescheinigung nicht beantragt? Dann können Sie Ihre Verluste zwar nicht mehr im laufenden Jahr, aber dafür im kommenden Jahr berücksichtigen. Über Ihre Einkommensteuererklärung und die Anlage KAP erhalten Sie die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer wieder zurück. Voraussetzung ist, dass Ihre Verluste noch nicht innerhalb der Bank verrechnet wurden.
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