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Welche Kosten kann ich als Azubi ansetzen?
Bei der Steuererklärung können alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
- Fahrtkosten zur Berufsschule
- Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Büromaterial, PC und Drucker
- Prüfungsgebühren
- Miete im Rahmen eines doppelten Haushaltes
- Verpflegungsmehraufwendungen
Die Belege Ihrer Ausgaben sollten Sie übers Jahr sammeln und aufheben, da das Finanzamt im Rahmen der Belegvorhaltepflicht Nachweise anfordern könnte.
Praktisch: Nutzen Sie gerne unseren Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF) zur Vereinfachung
Muss ich als Auszubildende:r eine Steuererklärung abgeben?
Wir geben hier erstmal Entwarnung: In der Regel müssen Sie als Auszubildende:r keine Steuererklärung abgeben.
Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen: Wenn Sie beispielsweise Geld durch einen weiteren Job neben Ihrer Ausbildung verdienen, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt aber wiederum nicht, wenn es sich beim Zweitjob um einen Minijob handelt, für den der Arbeitgeber pauschal die Steuern abführt.
Auch wird oft vergessen, dass es zu einer Abgabepflicht kommen kann, wenn Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder in der eigenen Steuererklärung, d.h. der Steuererklärung der Eltern, berücksichtigen. Für die Eltern können die Versicherungsbeiträge oftmals höhere Auswirkungen haben als in der Steuererklärung der Kinder.
Lesen Sie hier alle Infos zu diesem Thema: „Versicherungsbeiträge meiner Kinder in der Steuer absetzen?“
Tipp: Auch die freiwillige Abgabe der Steuererklärung macht in den meisten Fällen Sinn. Oftmals warten besonders hier Steuererstattungen.
Wann lohnt sich eine Steuererklärung für mich als Auszubildende:r?
Sobald Ihr Ausbildungsgehalt über 1.400 Euro monatlich (Stand 2024) liegt oder Ihr Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld ausbezahlt, wird ein Teil Ihres Gehalts automatisch als Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt. Mithilfe Ihrer Steuererklärung können Sie sich dieses Geld jedoch in Form einer Steuerrückerstattung wieder zurückholen.
Wenn Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen können, wird Ihnen immer eine Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.230 Euro für beruflich veranlasste Kosten gewährt. Falls Ihre tatsächlich angefallenen Kosten über diesem Betrag liegen, kann mithilfe einer genauen Auflistung Ihrer Ausgaben auch der tatsächliche Wert als sogenannte Werbungskosten berücksichtigt werden.
Achtung: Voraussetzung für eine Rückerstattung ist natürlich, dass Sie während des zu betrachtenden Steuerjahres auch Lohnsteuer in entsprechender Höhe gezahlt haben.
Doch was passiert mit Ihren beruflich veranlassten Ausgaben, wenn Sie noch keine Lohnsteuer bezahlen? Insofern Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten anrechnen lassen können und Ihre Ausbildungskosten Ihre Einnahmen übersteigen, können sie den entstandenen Verlust in zukünftigen Steuerjahren anrechnen lassen. Dieses Vorgehen nennt sich Verlustvortrag.
Je nachdem, ob es sich in Ihrem Fall um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, werden Ihre Ausgaben entweder als Sonderausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt. Dementsprechend lässt sich daraus auch ableiten, ob ein Verlustvortrag möglich ist oder eben nicht.
Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung
Im Steuerrecht wird zwischen der Erst- und der Zweitausbildung unterschieden, wobei die Erstausbildung mindestens 12 Monate umfassen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss. Die erste Berufsausbildung ist also klassischerweise eine Erstausbildung.
Wenn Sie sich während Ihrer Ausbildung in keinem Dienstverhältnis befinden und somit keinen Verdienst erhalten, können die angefallenen Kosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro ansetzen. Dies ist beispielsweise bei der Ausbildung zur Kinderpflegerin im Erstjahr der Fall, da hier nur eine schulische Ausbildung vorliegt.
Häufig sind Sie als Azubi aber in einem Unternehmen angestellt und erhalten eine Vergütung vom Arbeitgeber. Da dieses Gehalt normalerweise versteuert werden muss, lässt der Gesetzgeber den Abzug der Kosten als Werbungskosten zu. Dies bedeutet, dass Sie alle angefallenen Kosten unbegrenzt anrechnen lassen können.
Haben Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, können Sie eine weitere Ausbildung, ein Studium oder eine andere berufliche Fort- und Weiterbildung beginnen. Dies ist dann die sogenannte Zweitausbildung.
Unabhängig vom Dienstverhältnis können Sie bei der Zweitausbildung die angefallenen Kosten immer als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Der sogenannte Verlustvortrag bringt Ihnen hier steuerliche Vorteile. Sollten Sie keinen Verdienst oder nur einen kleinen Verdienst haben, den die Werbungskosten übersteigen, können die angefallenen Kosten als Verlustvortrag angerechnet werden. Der entstandene Verlust wird anschließend in die nächsten Jahre übertragen und dann steuerlich berücksichtigt.
Beispiel: Erstausbildung inkl. Ausbildungsdienstverhältnis
Tanja hat gerade die Realschule erfolgreich beendet und beginnt nun ihre Ausbildung als Einzelhandelskauffrau in einem großen Modegeschäft. Alle zwei Wochen hat sie eine Woche lang Blockunterreicht und fährt mit dem Bus an insgesamt 100 Tagen zur 35 km einfach entfernten Berufsschule. Zum Modegeschäft fährt Tanja mit Ihrem Rad einfach 5 km an 120 Tagen.
Weitere Ausgaben hat Tanja im Jahr 2023 nicht, da ihr Arbeitgeber jegliche Kosten übernimmt. Insgesamt hat Tanja im Jahr 2021 monatlich 1.300 Euro, bzw. jährlich einen Bruttoarbeitslohn von 15.600 Euro erhalten. Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer von 800 Euro einbehalten.
Hinweis: Bei Tanja handelt es sich zwar um eine erste Berufsausbildung, aber inkl. eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Daher kann Tanja die Kosten insgesamt als Werbungskosten berücksichtigen.
Sind die Kosten niedriger als der sogenannte Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG), wird der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt.
Im Jahr 2023 hat Tanja folgende Werbungskosten:
Fahrtkosten zum Arbeitgeber (5 km x 120 Tage x 0,30 Euro) = 180 Euro
+ Fahrtkosten zur Berufsschule (20 km x 100 Tage x 0,30 Euro + 15 km x 100 Tage x 0,38 Euro) x 2* = 2.340 Euro
Summe = 2.520 Euro
* Bei den Fahrten zur Berufsschule handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers. Hier können die Kosten nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden, d.h. die tatsächlichen Fahrten (Hin- und Zurück) und nicht nur die einfachen Fahrten.
Tanja gibt für das Jahr 2023 eine Steuererklärung ab und die Berechnung sieht nun wie folgt aus:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = 15.600 Euro
– Werbungskosten = 2.520 Euro
Summe der Einkünfte = 13.080 Euro
Zwar ergibt sich bei Tanja kein Minusbetrag und somit kein vortragsfähiger Verlust, allerdings kann Tanja durch Abgabe der Einkommensteuererklärung eine Rückerstattung von der bisher vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer von 800 Euro erwirken. Wie viel Erstattung Tanja dann tatsächlich erhält, hängt sodann noch von den weiteren Ausgaben, wie z.B. den Versicherungsbeiträgen, sowie vom persönlichen Steuersatz ab.
FAQs zur Steuererklärung für Auszubildende