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Wo trage ich Kosten fürs Homeschooling in meiner Steuer ein?
Seien Sie nun besser enttäuschungsfest – Die Kosten für Homeschooling können Sie leider gar nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Sie können weder die Energiekosten wie z. B. die gestiegenen Strom- und Heizkosten, noch die Internetgebühren oder Arbeitsmittel wie Tablets von der Steuer absetzen.
Auch wenn das natürlich sehr ärgerlich ist, es gibt noch andere Kosten in Zusammenhang mit Ihren Kindern, die Sie ansetzen können. Lesen Sie hier weiter und erfahren Sie auch welche.
Warum gibt es keine zusätzliche Steuererleichterung?
Der Staat fördert die Familien mit dem jährlichen Kinderfreibetrag und dem zusätzlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA genannt). Die Kosten des Existenzminimums für Unterbringung, Kleidung, Essen usw. sollen damit abgedeckt werden. Das monatlich ausgezahlte Kindergeld wirkt wie ein Abschlag auf die jährliche Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge und wird gegengerechnet.
Der in 2020 (300 Euro) und 2021 (100 Euro) mit dem Kindergeld ausgezahlte Kinderbonus sollte die besonderen Kosten ein wenig auffangen.
Fazit: Mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen sind steuerlich alle Kosten für Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes bereits abgegolten. Das ist auch der Grund, warum Sie in Ihrer Steuererklärung noch nie Kosten für Schulbücher, Hefte, Ausflüge usw. absetzen konnten.
Achtung: Ein „versehentlicher“ Ansatz als eigene Werbungskosten kann als Steuerhinterziehung ausgelegt werden.
Welche Ausgaben für Kinder kann ich ansonsten angeben?
Auch wenn es leider keine zusätzlichen Steuererleichterungen wegen des Homeschoolings gibt, können Sie nichtsdestotrotz einige anderen Kosten in Zusammenhang mit Ihren Kindern angeben. Das ist auch ganz unabhängig von Corona und Homeschooling möglich.
Solange für ein Kind Anspruch auf Kindergeld besteht, können Sie die folgenden steuerrelevanten Ausgaben in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten
Für Kinder unter 14 Jahren sind die Kinderbetreuungskosten zu 2/3 als Sonderausgaben absetzbar – maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Das gilt z. B. bei gezahlten Kita-Gebühren, Tagesbetreuung oder ähnlichem. Nicht dazu zählen jedoch Nachhilfe oder Freizeitbeschäftigungen, wie beispielsweise in Sportvereinen. Auch Kosten für Essen werden nicht berücksichtig.
Tipp: Notwendige Nachhilfekosten für Ihre Kinder können Sie nach einem berufsbedingten Umzug anteilig als Werbungskosten bei sich absetzen. Es gibt Höchstbeträge abhängig vom Umzugsdatum.
Das alles gilt natürlich auch für die Zeit während der Corona-Pandemie. Haben Sie also beispielsweise wegen geschlossener Schulen oder Kitas zusätzlich anderweitig kostenpflichtige Betreuung der Kinder organisiert, sind auch diese nachgewiesenen Kosten absetzbar.
Haben Sie als Eltern unbezahlten Urlaub wegen Kinderbetreuung genommen, stand Ihnen i.d.R. Kinderkrankengeld oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Diese Lohnersatzleistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Ein weiterer steuerlicher Ansatz Ihres Verdienstausfalls kommt leider nicht in Betracht.
Oftmals übernehmen auch die Großeltern einen Teil der Kinderbetreuung und auch die Betreuung während der Ferien ist eine besondere Sache. Zu beiden Fällen finden Sie hier weitere Infos und Steuertipps: „Tipps zu Kinderbetreuungskosten: Was ist bei der Steuer absetzbar?“
Schulgeld
Schulgelder für private Schulen mit entsprechender Anerkennung (z. B. Waldorfschulen) sind mit 30 %, maximal jedoch mit 5.000 Euro pro Kind und pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Dazu gehören allerdings nicht die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die beispielsweise bei einem Internat anfallen.
Für die auswärtige Unterbringung zu Ausbildungszwecken von volljährigen Kindern gibt es pro Kind eine Pauschale von 77 Euro pro Monat. Daraus ergeben sich 924 Euro jährlich als Sonderbedarfs-Freibetrag nach § 33a(2) EStG.
Außergewöhnliche Belastungen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen z. B. notwendige, nicht erstattete Krankheitskosten für Ihre Kinder, wie etwa Fahrten zum Arzt, Rezeptgebühren, Zuzahlungen usw. Die entsprechenden Aufwendungen werden bei Ihnen als Eltern hinzugerechnet.
Behinderten-Pauschbetrag
Wenn eines Ihrer Kinder eine Behinderung hat, können dessen Behinderten-Pauschbeträge und Behinderten-Fahrtkosten auf Sie übertragen werden. Ggfs. ist auch der Ansatz eines Pflegepauschbetrages möglich.
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